Umzugsleitfaden

Umzug in die Schweiz als EU-/EFTA-Bürger

EU- und EFTA-Staatsangehörige profitieren vom Abkommen über die Freizügigkeit. Sie können ohne Visum in die Schweiz einreisen, eine Arbeit aufnehmen und eine Aufenthaltsbewilligung erhalten, die gleichzeitig als Arbeitsbewilligung gilt. Dieser Leitfaden erklärt die offiziellen Schritte.

Nur allgemeine Information — Regeln können kantonal variieren und sich ändern. Klären Sie Details immer mit dem Staatssekretariat für Migration (SEM) und Ihrer Gemeinde vor dem Umzug.

Das Wichtigste im Überblick

Die Schweiz ist nicht in der EU, aber EU-/EFTA-Bürger haben dank bilateraler Abkommen vereinfachten Zugang. Es gibt keine Jahreskontingente für EU-/EFTA-Arbeitnehmer und kein Einreisevisum.

  • Gültiger Reisepass oder Personalausweis aus einem EU- oder EFTA-Land (Island, Liechtenstein, Norwegen).
  • Schriftlicher Arbeitsvertrag (oder Nachweis der Selbstständigkeit), bevor eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wird.
  • Anmeldung bei der Gemeinde innerhalb von 14 Tagen nach Ankunft — und vor Arbeitsbeginn, wenn Sie länger als drei Monate bleiben.
  • Obligatorische Schweizer Krankenversicherung innerhalb von drei Monaten nach Aufnahme des Wohnsitzes.

Kurzeinsätze — bis zu 3 Monate (90 Tage pro Jahr)

Bei vorübergehender Arbeit von höchstens drei Monaten pro Kalenderjahr benötigen EU-/EFTA-Staatsangehörige keine Aufenthaltsbewilligung. Die Arbeit muss stattdessen bei den kantonalen Behörden gemeldet werden.

  1. 1

    Einsatzdauer klären

    Dieser Weg gilt, wenn Sie höchstens 90 Tage im selben Kalenderjahr in der Schweiz arbeiten — z. B. bei Saison- oder Projektjobs.

  2. 2

    Arbeitgeber reicht Online-Meldung ein

    Ihr Schweizer Arbeitgeber meldet die kantonale Behörde über das SEM-Online-Meldesystem. Entsandte Arbeitnehmer und selbstständige Dienstleister müssen das Formular mindestens acht Tage vor Arbeitsbeginn einreichen. Direktanstellungen bei einem Schweizer Unternehmen werden am ersten Arbeitstag gemeldet.

  3. 3

    Gültigen Ausweis und Vertrag mitbringen

    Sie dürfen mit EU-/EFTA-Reisepass oder Personalausweis einreisen und arbeiten. Bewahren Sie Arbeitsvertrag und Meldebestätigung während des Einsatzes griffbereit auf.

  4. 4

    Bei längerem Aufenthalt Bewilligung beantragen

    Überschreitet der Einsatz 90 Tage oder haben Sie Ihre bewilligungsfreien Tage bereits genutzt, müssen Sie sich bei der Gemeinde anmelden und eine L- oder B-Bewilligung beantragen, bevor Sie weiterarbeiten.

Langfristige Beschäftigung — mehr als 3 Monate

Wenn Sie für einen Job von mehr als drei Monaten in die Schweiz ziehen, folgen Sie diesen Schritten nach Vertragsabschluss.

  1. 1

    Unterschriebenen Arbeitsvertrag sichern

    Ihr Arbeitgeber muss einen schriftlichen Vertrag mit Dauer, Arbeitszeit und Funktion vorlegen. Workero verbindet Sie mit Schweizer Unternehmen, die qualifizierte Arbeitskräfte aus Europa suchen.

  2. 2

    Mit gültigem Ausweis in die Schweiz einreisen

    Für EU-/EFTA-Staatsangehörige ist kein Visum nötig. Reisen Sie mit Reisepass oder Personalausweis. Sie dürfen bis zu drei Monate zur Jobsuche einreisen, dürfen aber ohne Bewilligung nicht arbeiten.

  3. 3

    Wohnung in Ihrer Wohngemeinde finden

    Sie melden sich dort an, wo Sie tatsächlich wohnen — in der Regel mit Mietvertrag oder Bestätigung des Vermieters. Ihre Bewilligung ist an Ihren Wohnkanton gebunden.

  4. 4

    Innerhalb von 14 Tagen bei der Gemeinde anmelden

    Besuchen Sie das Einwohnerkontrolle-Büro innerhalb von 14 Tagen nach Ankunft und vor dem ersten Arbeitstag. Bringen Sie Ausweis, Arbeitsvertrag und Wohnungsnachweis mit.

  5. 5

    L- oder B-Bewilligung erhalten

    Die Gemeinde leitet Ihren Antrag an das kantonale Migrationsamt weiter. Eine L-Bewilligung gilt für Verträge unter einem Jahr, eine B-Bewilligung für ein Jahr oder länger (bis zu fünf Jahre gültig). Die Aufenthaltsbewilligung ist gleichzeitig Ihre Arbeitsbewilligung.

  6. 6

    Schweizer Krankenversicherung abschliessen

    Die Grundversicherung ist innerhalb von drei Monaten nach Anmeldung obligatorisch. Vergleichen Sie Anbieter auf ch.ch und melden Sie sich bei einer Krankenkasse an.

  7. 7

    Sozialversicherung abschliessen

    Ihr Arbeitgeber meldet Sie bei der AHV an. Eröffnen Sie ein Schweizer Bankkonto für Lohnzahlungen und führen Sie Ihre Bewilligungskarte mit — Arbeitgeber und Behörden können danach fragen.

Arten von Aufenthaltsbewilligungen

EU-/EFTA-Bewilligungen richten sich nach Ihrer Beschäftigungssituation. Dies sind die häufigsten Kategorien für Arbeitnehmer.

L-Bewilligung — Kurzaufenthalt

Für Arbeitsverträge von weniger als 12 Monaten. Gültig bis Vertragsende. Verlängerbar bei fortgesetzter Beschäftigung.

B-Bewilligung — Aufenthalt

Für Verträge ab einem Jahr, Selbstständigkeit oder ausreichende finanzielle Mittel. Fünf Jahre gültig (oder Vertragsdauer). Arbeitgeber- und Kantonswechsel innerhalb der EU-/EFTA-Regeln frei möglich.

G-Bewilligung — Grenzgänger

Wenn Sie in einem angrenzenden EU-/EFTA-Land wohnen und in der Schweiz arbeiten und mindestens einmal pro Woche nach Hause zurückkehren. Antrag durch den Arbeitgeber beim Kanton des Arbeitsortes.

Checkliste nach der Ankunft

  • 1.Bei der Gemeinde anmelden und Bewilligungskarte abholen, sobald sie bereit ist.
  • 2.Obligatorische Grundkrankenversicherung innerhalb von drei Monaten abschliessen.
  • 3.Schweizer Bankkonto für Lohn und Miete eröffnen.
  • 4.Adresse bei Umzug aktualisieren — alte und neue Gemeinde informieren.
  • 5.Bei Umzug von Hausrat aus dem Ausland Zollregeln beim Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit prüfen.
  • 6.Nach fünf Jahren ununterbrochenen Aufenthalts können EU-/EFTA-Bürger eine C-Niederlassungsbewilligung (dauerhafter Aufenthalt) beantragen.

Offizielle Quellen

Nutzen Sie diese Behördenquellen für aktuelle Regeln, Formulare und kantonale Kontakte.

Bereit, in der Schweiz zu arbeiten?

Erstellen Sie Ihr Workero-Arbeiterprofil und werden Sie von Schweizer Unternehmen entdeckt, die qualifizierte EU-Talente suchen.

Profil erstellen
In die Schweiz arbeiten — EU/EFTA-Leitfaden | Workero